Seelisch kommt der Mensch als Gruppenwesen zur Welt; erst Jahre später lernt er, sich als Individuum zu verstehen. (Heribert Knott)
Berufsverband der Approbierten Gruppenpsychotherapeuten

Satzung des Berufsverbandes der Approbierten Gruppenpsychotherapeuten

§ 1 Name und Sitz 

 

1. Der Verein trägt den Namen "Berufsverband der approbierten Gruppenpsychotherapeuten" (BAG) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." 

 

2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

 

1. Zweck des Vereins ist die Gewährleistung und Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung mit Gruppenpsychotherapie als einem besonders effektiven und ökonomischen Therapieverfahren. 

 

2. Der Verein vertritt die beruflichen Interessen der approbierten, wissenschaftlich qualifizierten Gruppenpsychotherapeuten in allen beruflichen und berufspolitischen Belangen und sichert in enger Kooperation mit den Fachgesellschaften die Einhaltung der wissenschaftlichen und ethischen Standards. 

 

 

§ 3 Mitglieder 

 

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer aufgrund der für Ärztliche Psychotherapeuten oder für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder  und Jugendlichen Psychotherapeuten in der BRD geltenden berufs  und sozialrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von Gruppenpsycho-therapie zugelassen / ermächtigt ist. Mitglied des Vereins kann außerdem werden, wer neben der Approbation eine gruppenpsychotherapeutische Aus  oder Weiterbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren (gemäß der Beschlußlage des wissenschaftlichen Beirats bei der Bundesärztekammer und dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen) abgeschlossen hat. Dies gilt in der Regel für die ordentlichen Mitglieder der psychotherapeutischen Sektionen des DAGG. 

 

2. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat jeden Antrag zu prüfen und anschließend alle Mitglieder darüber zu unterrichten. Er hat dem Antrag stattzugeben, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung ein Mitglied widerspricht. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliedschaft endet 

 

a) mit dem Tod eines Mitglieds, 

 

b) durch Austritt. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung vor dem 1. Oktober eines Jahres an den Vorstand mit Wirkung zum Jahresende erfolgen, 

 

c) durch Ausschluß. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschluß beschließen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere wenn sein Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen. 

 

d) bei Verlust der Approbation 

 

 

§ 4 Beiträge 

 

1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen. 

 

2. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage eines Mitglieds dessen Beitrag herabsetzen. 

 

 

§ 5 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind 

 

1. Der Vorstand,

 

2. Die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 6 Der Vorstand 

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Stellvertretern, wobei repräsentative gruppenpsychotherapeutische Organisationen angemessen vertreten sein sollten. Alle Vorstandsmitglieder sind allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis müssen die Stellvertreter zuvor vom Vorsitzenden ermächtigt sein. 

 

2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Gegebenenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, statt. Werden für die Ämter des Vorsitzenden und der Stellvertreter jeweils nur ein Kandidat aufgestellt, können Vorsitzender und Stellvertreter in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Die Wahlen sind auf Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim. 

 

3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Lauf der Amtsperiode aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen 

 

4. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder oder andere Fachleute für besondere Aufgaben kooptieren. 

 

5. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienste des Vereins. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

 

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung 

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere: 

 

  • Beschlußfassung über die Aufnahme der Mitglieder, 
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, 
  • Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer, 
  • Entlastung und Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vertretungsvorstands, 
  • Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß ' 3. 3 
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer der Amtszeit des Vertretungsvorstands, 
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und Beschlußfassung über die Erhebung einer Umlage, 
  • Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

2. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung); Ort, Tag und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Tagesordnung ist vom Vorstand den Mitgliedern einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Über die Mitgliederversammlung wird ein erweitertes Beschlußprotokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse über Gegenstände, die in der Einberufung angegeben wurden. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse vorbehaltlich anderer Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

 

4. Jedes Mitglied hat Rede , Antrags  und Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist nicht statthaft. 

 

5. Der Vorstand kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dringende Gründe des Vereinswohls dies erforderlich machen oder wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. 

 

 

§ 8 Gemeinnützigkeit 

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

 

 

§ 9 Anfallberechtigung 

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es geht an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegüns-tigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Hierüber ist bereits im Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung eine Bestimmung zu treffen. 

 

 

§ 10 Übergangsbestimmung 

 

Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen. 

 

Deidesheim, 27. Juni 1999