Seelisch kommt der Mensch als Gruppenwesen zur Welt; erst Jahre später lernt er, sich als Individuum zu verstehen. (Heribert Knott)
Berufsverband der Approbierten Gruppenpsychotherapeuten

Stellungnahme des BAG - zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2015

Stellungnahme des BAG - Berufsverband der Approbierten Gruppenpsychotherapeuten

- zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2015

- zur Vertretung der Gruppenpsychotherapie in den Gremien der Selbstverwaltung

 

Der BAG legt dem Bundesministerium für Gesundheit nahe, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2015 nicht zu genehmigen.

Der BAG ruft Gremien- und Interessensvertreter in der Politik und im Gesundheitswesen auf diese Stellungnahme zu unterstützen.

Der BAG schließt sich den Stellungnahmen der einzelpsychotherapeutischen Berufsverbände zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses an,

·      die sich auf die unzureichende Anpassung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen bezogen auf das Honorar der vom BSG als vergleichsrelevant angegebenen Facharztgruppen beziehen,

·      die die fachlich nicht zu vertretende pauschale Einbeziehung der Selektivverträge in die Berechnungsgrundlagen kritisieren,

·      die den Honorarbeschluss aus diesen Gründen für möglicherweise rechtswidrig halten.

Der BAG kritisiert darüber hinaus vor allem die diskriminierende Benachteiligung gruppenpsychotherapeutischer Leistungen, die gänzlich im Widerspruch zur inzwischen gesetzlich gebotenen Förderung der Gruppenpsychotherapie im Rahmen der GKV seitens der Krankenkassen, KBV und G-BA steht.

Der BAG kritisiert zudem insbesondere die Gestaltung der Strukturpauschale.

·      Der Strukturzuschlag soll die Versorgungsmehrleistung honorieren, erfüllt dieses Ziel jedoch in der beschlossenen Form in keiner Weise. Die Gruppen­psychotherapie wird diesbezüglich um etwas mehr als den Faktor 5 benachteiligt.

·      Die Bemessung der Strukturpauschale in der vorgelegten Form orientiert sich ausschließlich am eingenommenen Honorarumsatz, was die Gruppenpsycho­therapie gegenüber der Einzelpsychotherapie gemessen an der Versorgung der Patienten darüber hinaus benachteiligt.

1.    Die Bemessung der Strukturpauschale ausschließlich nach dem Honorar und nicht nach der Anzahl der versorgten Patienten erfordert, dass Gruppen­therapeuten eine doppelt so hohe Versorgungsleistung erbringen müssen, um die Pauschale überhaupt zu erhalten. Da die Pauschale nicht einmal halb so hoch ist wie diejenige für die Einzeltherapie-Sitzung, ergibt sich ein Faktor 4,1.

2.    Die Bemessung der Strukturpauschale berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass Gruppenpsychotherapie einen deutlich höheren Aufwand in der Praxis (zusätzlicher Raum, mehr Diagnostik, Organisations- und Büroarbeit etc.) voraussetzt, und dass Gruppenpsychotherapeuten für die Indikationsstellung der zahlreicher versorgten Patienten deutlich mehr probatorische Leistungen erbringen müssen.

3.    Eine Bemessung der Strukturpauschale, die diese Gesichtspunkte berücksichtigt, erfordert dass in einem Beschluss des Bewertungsaus-schusses alle gruppenpsychotherapeutischen Leistungen in Kapitel 35.2 mit dem Faktor 5,1 multipliziert werden, womit lediglich die derzeitige Benachteiligung im gegenwärtigen Beschluss ausgleichen würde.

Der BAG betont, dass, wenn man die Gruppenpsychotherapie fördern will, wie es der Gesetzgeber verlangt, gruppenpsychotherapeutische Leistungen in der Strukturpauschale deutlich höher zu bewerten sind. Der BAG erachtet zur Förderung der Gruppenpsychotherapie eine Höherbewertung der Strukturpauschale für gruppenpsychotherapeutische Leistungen um den Faktor 10 für adäquat.

Der BAG betont, dass, wenn eine Förderung der Gruppenpsychotherapie gewollt ist, der Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in der beschlossenen Form somit nicht im Interesse der Patientenversorgung und des BMG sein kann.

Der BAG betont, dass im gefassten Beschluss des erweiterten Bewertungsaus­schuss deutlich wird, dass die Spezifika der Gruppenpsychotherapie in keiner Weise berücksichtigt wurden.

Der BAG betont daher erneut die Notwendigkeit, dass der Sachverstand von

Gruppenpsychotherapeuten in die Gremien der Selbstverwaltung institutionell mit

einzubeziehen ist und gesetzmäßig verankert wird.

Der BAG fordert daher zusammenfassend auf,

·      den vorgelegten Honorarbeschluss des erweiterten Bewertungsaus­schusses zurückzuweisen,

·      als auch die institutionelle Einbeziehung von Gruppenpsycho­therapeuten in die Selbstverwaltung zu fördern.

 

 

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